Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 83 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/83#abs-1 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung soll jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Rat keine andere Regelung trifft. Der Kämmerer kann mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates die Entscheidungsbefugnis auf andere Bedienstete übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/83#abs-2 (2) Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. § 81 Abs. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/83#abs-3 (3) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/83#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 83 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 15.12.2011 – 15 A 876/11Ungültigkeit einer Ratswahl wegen fehlinformierender amtlicher Auskünfte zur Haushaltslage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 10.11.2006 – 1 A 777/05Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.